Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313 - 314) Gliederung. Zitiervorschläge. https://dejure.org/gesetze/BGB/314.html Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 313 Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 314. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der. (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen,.. In § 314 BGB ist dieser Grundsatz nun gesetzlich geregelt. Die genannten Einzelbestimmungen bleiben daneben bestehen und gehen § 314 BGB ggf. als speziellere Normen (leges speciales) vor. Ebenso hat die Anpassung eines Vertrages nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage Vorrang vor der Kündigung aus wichtigem Grund
Der Unterschied zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit besteht darin, dass i.R.v. § 275 II BGB ausschließlich das Interesse des Gläubigers am Erhalt der Leistung maßgeblich ist, während i.R.v. § 313 BGB auf den Aufwand des Schuldners, der in einem Missverhältnis zur Gegenleistung steht, abgestellt wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 130). Das heißt: Praktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Leistungshindernisses zwar theoretisch möglich wäre, aber von keinem. Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, auch eines Mietvertrags, wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen zu können (§§ 313, 314, 543, 569 BGB), einen abgrenzbaren Anwendungsbereich, weswegen der erste nicht vom zweiten Kündigungstatbestand. § 275 II BGB und wirtschaftlicher Unmöglichkeit, § 313 BGB. 2. Voraussetzungen: Störung der Geschäftsgrundlage (GG) nach oder vor Vertragsschluss a. Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage, § 313 I BGB Objektiv geänderte Umstände, die sich nach Vertragsschluss ereignen oder zutage treten. aa. Begriff der Geschäftsgrundlage - Jeder Umstand, der nicht Vertragsinhalt geworden ist. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine gesetzliche Vermutung dahingehend verankert, dass Corona-bedingte Schließungsverordnungen zu einer schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Grundlage zwischen den Mietparteien führen und damit den Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung eröffnen. Zum anderen wird für gerichtliche Verfahren über Covid-19-bedingte Mietanpassung Kündigung der Aachener Bausparkasse wegen §§ 313, 314 BGB unwirksam: Urteil, AG Aachen, 120 C 343/16. 19.07.2017 3 Minuten Lesezeit (8) Mit einem.
Vertreten werden Parallelität, Vorrang des § 314 BGB und Vorrang des § 313 BGB. Für einen Vorrang des § 313 BGB spricht § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Für einen Vorrang des § 314 BGB lässt sich anführen, dass hier eine Anpassung kaum vorstellbar ist und die Anpassung der eigentliche Zweck des § 313 BGB ist. Seite 2 von • §313 Abs. 1 BGB setzt eine Änderung der geschäftsgrundlegenden Umstände seit Vertragsschluss voraus. • §313 Abs. 2 BGB stellt einer Änderung den Fall gleich, dass sich Vorstellungen, die Geschäftsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss als falsch herausstellen. • §313 Abs. 2 BGB betrifft Fälle eine
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann Die vorgenannten Regelungen der neuen §§ 313 und 314 BGB dienen nicht dazu, gewöhnliche Fehlkalkulationen, gewöhnliche Risiken im Wirtschaftsleben, in der Marktwirtschaft zu korrigieren. Auch. In § 314 BGB ist dieser Grundsatz nun gesetzlich geregelt. Die genannten Einzelbestimmungen bleiben daneben bestehen und gehen § 314 BGB ggf. als speziellere Normen ( leges speciales) vor. Ebenso hat die Anpassung eines Vertrages nach § 313 BGB wegen ei Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes. 3. Telos § 314 III BGB soll einerseits dem Gekündigten möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschaffen, ob das Kündigungsrecht ausgeübt wird oder nicht. Andererseits liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass der Kündigungsberechtigte durch längeres Abwarten zu erkennen gibt, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - trotz Vorliegens eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grunds - nicht unzumutbar ist (vgl. § 314 I a.E. BGB). Dieser Gedanke.
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: Zur → aktuellen Auflage. Untertitel 3. Anpassung und Beendigung von Verträgen. BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage Autor: Roth Münchener Kommentarzum BGB, 4. Auflage 2003 Rn 1-258 § 313 Störung der Geschäftsgrundlage(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss. Weitere Rechte auf Kündigung, Vertragsaufhebung gemäß §§ 313 und 314 BGB (Absatz 3) 14a) Die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, hat unter den Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland keine Bedeutung für das Recht des Darlehensvertrages. b) Eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGB ist neben § 490 BGB möglich. Beispiele sind wiederholter Verzug mit Zins.
Die Richter kommen zu dem Schluss, der Kläger hätte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wieso § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB ? Ist das nicht eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313.1 In einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen erklärte dieses eine Kündigung der Aachener Bausparkasse für unwirksam. Das Gericht führte zudem aus, dass der Bausparkasse nach §§ 313, 314 BGB. Ein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB steht Ihnen nicht zu. Ein wichtiger Grund sowie ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen nicht vor. Das Risiko einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus trägt die Bausparkasse (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16, Rn. 94). Des Weiteren ist eine einseitige Vertragsanpassung nicht zumutbar, da dies zu einer einseitigen Benachteiligung des. Bei § 314 BGB handelt es sich um die seit 2002 gesetzliche kodifizierte Generalklausel für die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Die Norm schreibt den Grundsatz fest, dass alle Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können. Wichtiger Leitgedanke für das Verständnis: § 314 ist der § 323.
§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB)..... 19 § 8 Rücktritts(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB)..... 21 § 9 Beteiligung Dritter: Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte..... 23 2. Abschnitt: Vertragliche Schuldverhältnisse, Gewährleistung § 10 Der Inhalt von. Das BGB befasst sich z.B. in § 275 BGB (Unmöglichkeit der Leistung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund), § 323 BGB (Rücktritt wegen Nichterfüllung) und § 326 BGB (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) mit Fällen höherer Gewalt, ohne diese ausdrücklich zu.
§ 490 Abs. 3 BGB</a> verweist auf die §§ 313</a> und 314 BGB</a>. Zitat § 313 Abs. 1 BGB</a>: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen,. § 313 BGB ist nur anwendbar, wenn keine vorrangige n Regelungen eingrei-fen. Soweit das Gewährleistungsrecht eingreift, ist ein Anspruch aus § 313 BGB ausgeschlossen. Hier könnte das beim Tauschvertrag gemäß § 480 BGB anwendbare Gewährleistungsrecht des Kaufrechts eingreifen. Dann müsste der Umstand, dass das Grundstück nur 18.632 m² groß ist, einen Mangel ge-mäß §§ 480, 434. § 313 Abs. 1 BGB 9, oder Vorstellungen darüber stellen sich als falsch heraus gem. § 313 Abs. 2 BGB 10; Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag Umzumutbarkeit liegt vor, wenn das Fortführen des Vertrages durch den Umstand zu einem unbilligen Ergebnis für eine Partei führen würde. 11; Rechtsfolgen, § 313 Abs. 3 BGB. Vertragsanpassung; Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
Rücktritt (§§ 323, 324, 326 V BGB u.a.) Kündigung (§§ 543, 569, 314 BGB u.a.) Rechtsvernichtender Widerruf (§§ 355, 530, 671 BGB u.a.) Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 V BGB, ggf. i.V.m. § 283 S.2 BGB, § 311a II 3 BGB) Rücktritt / Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 III BGB) A. Konkurrenzen bei der Anfechtung und c.i.c., deliktischen Ansprüchen. §314 BGB → Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden. Eine Konkurrenz kann ferner zwischen § 313 und § 314 RE bestehen. Hierzu ergibt sich aus § 313 Abs.3 RE, dass in diesen Fällen die Anpassung des Vertrags Vorrang vor der Kündigung aus wichtigem Grund hat; insoweit geht die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 RE der Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 RE vor. Schließlich können § 314 und § 323. Maßgebende Vorschriften sind § 490 BGB und §§ 313, 314 BGB sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank oder Sparkasse. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers. Gemäß § 490 Absatz 1 BGB kann die Bank das Darlehen im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das. Dieses Kündigungsrecht kann auf Vertrag oder Gesetz (§§ 314, 626, 648a BGB) beruhen. Eine Kündigung nach §§ 314, 626, 648a BGB hat noch strengere Anforderungen als eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden
Kündigung Bausparvertrag der Aachener Bausparkasse nach §§ 314, 313 BGB rechtswidrig 09.02.2017 306 Mal gelesen Seit einiger Zeit kündigen Bausparkassen hunderttausende Verträge von Bausparern und berufen sich dabei auf angebliche Kündigungsmöglichkeiten wegen Vollbesparung oder 10-jähriger Zuteilungsreife § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des.
weiter zu: § 314 BGB: Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die. § 313 BGB tritt hinter speziellen gesetzlichen Regelungen zurück: § 275 BGB: Regelungen der Unmöglichkeit § 321 BGB: Einrede bei Unsicherheit der Leistung § 490 BGB : Veränderungen beim Darlehen, usw. Voraussetzungen des § 313 BGB. Bestehen einer Geschäftsgrundlage (GG) Änderung oder Irrtum im Hinblick auf die GG. Relevanz für den Vertragsschluss. Unzumutbarkeit des Festhaltens am. § 312j BGB (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern) § 312k BGB (Abweichende Vereinbarungen und Beweislast) § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei
3 Riesenhuber/Domröse , Der Tatbestand der Geschäftsgrundlagenstörung in § 313 BGB - Dogmatik und Falllösungstechnik, in: JuS 2006, S. 208-213. 4 Lorenz , Vertretenmüssen (§ 276 BGB) in: JuS 2007, S. 611-613; Ders. , Haftung für den Erfüllungsgehilfe Vertragsauflösung, § 313 BGB 39 8. Abschnitt: Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter A. Prüfungsfolge der Drittschadensliquidation 40 B. Prüfungsfolge des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 41 9. Abschnitt: Aufrechnung Prüfungsfolge bei der Aufrechnung 42 10. Abschnitt: Widerrufsrechte A. Übersicht über das Widerrufsrecht bei. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 313, 314 kaufen schnelle Lieferung 30 Tage Rückversan Problem: Verhältnis § 313 BGB zu § 314 BGB Vertreten werden Parallelität, Vorrang des § 314 BGB und Vorrang des § 313 BGB. Für einen Vorrang des § 313 BGB spricht § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Für einen Vorrang des § 314 BGB lässt sich anführen, dass hier eine Anpassung kaum vorstellbar ist und die Anpassung der eigentliche Zweck des § 313 BGB ist. - 3 - Seite 3 von 3 Arbeitsgliederung.
Die maßgeblichen Regelungen hierfür trifft § 490 BGB, der mit der Schuldrechtsreform an die Stelle der zuvor von der Rechtsprechung herangezogenen §§ 610, 626 BGB a.F. getreten ist. Dabei kann das außerordentliche Kündigungsrecht sowohl für den Darlehensgeber als auch für den Darlehensnehmer von Interesse sein. Der nachfolgende Beitrag erläutert hierzu die Einzelheiten. Das. Gesamtschuld, Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), Kün-digung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB), Zurückbehal-tungsrechte (§§ 320, 273 BGB), Widerruf nach Verbraucherschutz-vorschriften (§§ 312b, 312c, 312g, 495, 355 BGB) 66 . Seite 3 Die Lerneinheiten entsprechen dem Hofmann-Lernplan, der in 120 Lerneinheiten den gesamten Stoff für die erste Staatsprüfung enthält.
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3: Schuldrecht Allgemeiner Teil II (§§ 311-432) Bearbeitet von Redakteur: Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., Die Bearbeiter de
Kommentar zum BGB. Buch 2: §§ 313, 314 (Geschäftsgrundlage) De Gruyter 978-3-8059-1029-3 2022 / ca. 320 S. Kommentar Termin: Mai 2022. ab 109,95 € inkl. MwSt. Versandkostenfrei + zum Warenkorb. Kurzbeschreibung. Reihe: Staudinger, J. von BGB Kommentar Normalpreis 139,95 € Vorzugspreis bei Abnahme des Gesamtwerkes 109,95 € Vorzugspreis bei Abnahme sämtlicher Titel des 2. Buches 129,95. Umfeld von § 314 BGB § 313 BGB. Störung der Geschäftsgrundlage § 314 BGB. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund § 315 BGB. Bestimmung der Leistung durch eine Partei [Impressum/Datenschutz]. BGB § 313 < § 312k § 314 > Bürgerliches Gesetzbuch. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896 § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann. Im Übrigen ist es grundsätzlich so, dass vor Eingehen auf die Möglichkeiten der §§ 313, 314 BGB zu prüfen ist, ob, und ggf. wie das Thema Höhere Gewalt im Vertrag geregelt ist. Vertragliche Regelungen skizzieren die Risikosituation, die die Parteien vereinbaren wollten. Zudem schließt eine einschlägige vertragliche Regelung die Anwendbarkeit etwa von § 313 BGB von vornherein. Geschäftsgrundlage § 313 BGB subjektive Geschäftsgrundlage (15) Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (16) Beispiele zu den einzelnen Varianten des Leistungsstörungsrechts (1) Das verkaufte Kunstwerk (Einzelstück) wird irreparabel zerstört. (2) Verkauf einer fremden Sache. Der Eigentümer will nicht veräußern. (3.
Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sind um Umstände, die zur Grundlage des entsprechenden Vertrages geworden sind. 1. § 313 I BGB. a) reales Element. Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver Umstände. b) hypothetisches Element. Kein Vertragsschluss bei Voraussehen dieser Änderungen. c) normatives Elemen November 2010 aaO Rn. 9 mwN; zu § 314 BGB z.B.: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB z.B.: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 72). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des.
AG Aachen: Versäumnisurteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17 - Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam. Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 29.11.2017 - Az.: 151 C 791/17 - Bausparkasse muss Zinsbonus auch bei Kündigung zahlen (Debeka Bausparkasse) Landgericht Aachen, Urteil vom 18.07.2017 - Az. 10 O 158/17 - Kündigung nach §§ 313, 314 BGB wegen Störung der. Auch ist unklar, ob § 313 BGB bei nach Ausbruch der Pandemie bzw. nach dem ersten Lock-Down abgeschlossenen Mietverträgen anwendbar ist. Bei derartigen Mietverträgen dürften die Vertragsparteien in Kenntnis der Pandemie und eines etwaigen weiteren Lock-Downs gehandelt haben, so dass § 313 BGB auf diese Verträge eigentlich nicht (mehr) anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass der.
§ 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage; Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen. Geschftsgrundlage ( § 313) und der Kndigung aus wichtigem Grund ( § 314) sind nun-mehr gesetzlich geregelt. Spezialgesetze, die vorher außerhalb des BGB standen, wie zum Beispiel das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Haustrwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz wurden in das BGB eingegliedert
Dies gilt auch dann, wenn eine Rückabwicklung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Vertrages unschwer möglich ist. Ein Schadenersatz (§§ 280, 281, 823 BGB) anstelle der Leistung ist nicht ausgeschlossen. Das neue Schuldrecht. Ein wichtiger Kündigungsgrund (§§ 314, 569, 626 BGB) liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller. Geltungsbereich des § 1381 und Verhältnis zu § 242 BGB 313 IV. Grobe Unbilligkeit 314 V. Einzelfälle der groben Unbilligkeit 315 1. Wirtschaftliches Fehlverhalten 315 2. Verletzung von Unterhaltspflichten 316 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich 317 4. Kurze Ehe 318 5. Strafbare Handlungen 319 6. Lange Trennungszeit 320 7. Existenzgefährdung des Ausgleichspflichtigen 321 8. privatrecht paragraphen und deren bedeutunng paragraph absatz satz bgb personen überschrift bgb eintritt der volljährigkeit rechtsgeschäfte 104 105 105 106 bgb BGB § 314 < § 313 § 315 > Bürgerliches Gesetzbuch. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896 § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
eBook: Änderungskündigung gemäß § 314 BGB (ISBN 978-3-8329-4995-2) von aus dem Jahr 200 Aus §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB***** ergebe sich ebenfalls kein Kündigungsrecht. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre. BGH, Urt. v. 13.1.2012 (208); BGH NJW 1966, 1360 (1362); BGHZ 110, 313 (314 f.); Larenz/Canaris, SchuldR II/2 § 86 VI 1e. Zum Teil wird ein Anspruch auf Kostener-stattung bei Selbstvornahme auf eine entsprechende Anwen-führung, soll die Kostenerstattung nach Bereicherungsrecht erfolgen.15 Zu erstatten sind nach § 818 Abs. 2 BGB diejeni-gen Aufwendungen, welche der Störer im Falle der. Grundsatz: § 313 I BGB Ver-tragsanpassung bei Unzumutbarkeit § 313 III BGB: Rücktritt/ Kündigung Überblick Unmöglichkeitstatbestände Rechtsfolgen: Haftung des Schuldners nach §§ 280, 283-285, 311a, 326 BGB; vgl. § 275 IV BGB Das Gericht entschied unter anderem, dass der Bausparkasse nach §§ 313, 314 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aus wichtigem Grund kein Kündigungsrecht zustehe. Das Landgericht Aachen entschied mit Urteil vom 18.07.2017 - Az. 10 O 158/17: Eine Kündigung gern. §§ 490 Abs. 3, 314 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar hat der Kläger seit Juli 2000 keine Regelsparbeiträge gezahlt.
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB), Soergel, Hans-Theodor (Begr.): 13. Auflage Im Jahre 1921 begründeten die bayerischen Juristen Hofrat Soergel und Oberjustizrat Lindemann einen neuen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bei dem sie vor allem darauf bedacht waren, die 'einschlägigen Entscheidungen und Ergebnisse der Rechtsprechung und Rechtslehre. BGB Schuldrecht AT - Folge 18: culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), Rücktrittsfolgenrecht (§§ 346 ff BGB HK-BGB-Schulze , § 314 Rz. 2; AnwK-Krebs , § 314 Rz. 10). 4. Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 313 III 2 Fraglich ist schon, ob § 313 III 2 bei Dauerschuldverhältnissen neben §§ 314, 543 überhaupt einen eigenständigen Anwendungsbereich hat oder ob nicht jede Störung der Geschäftsgrundlage, die hinreichend gewichtig ist, um nach § 313 III 2 ein Kündigungsrecht zu begründen. Umfeld von § 313 BGB § 312k BGB. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast § 313 BGB. Störung der Geschäftsgrundlage § 314 BGB. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund [Impressum/Datenschutz]. BGH, URTEIL vom 2.11.2015, Az. VI ZR 113/14 Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf - gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorbereitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll.
BGB, § 723 BGB) •Generalklausel ( § 314 BGB) •Wirkung sofort Außerordentliche Kündigung. Was muss man zur Kündigung wissen? Kündigung Rücktritt Grund Folgen Geschäftsgrundlage Was setzt § 314 BGB voraus? 1. Erklärung 2. Wichtiger Grund • Besonderer Umstand: Vertrauensverlust (Pflichtverletzung, äußere Umstände) • Interessenabwägung(Gewicht des Umstands, Verschulden. Sonderfälle: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), Erlass + negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB) 2. Sonstige Erlöschensgründe, z.B. Unmöglichkeit (§ 275 I BGB bzw. § 326 I 1 BGB) Rücktritt, Kündigung (§§ 323, 313 III, 314 BGB) Widerruf (§ 355 BGB) 3. Klausur: Anspruch entstanden, erloschen, durchsetzba Deutsche Gesetze bei Elchwinkel einfach navigieren und direkt im Gutachten referenzieren - § 313 BGB. Gesetze; Studium . Definitionen; Schemata; Suche; Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 Störung der Geschäftsgrundlage § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 313 Störung der Geschäftsgrundlage (1.